AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der DTO | Hoffmeister GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der DTO | Hoffmeister GmbH (nachfolgend „DTO | Hoffmeister“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DTO | Hoffmeister ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn DTO | Hoffmeister in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen DTO | Hoffmeister und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

 

§ 2 Leistungen

(1) DTO | Hoffmeister vermittelt hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte (nachfolgend „Kandidaten“) zur Festeinstellung oder für andere Vertragsverhältnisse an den Auftraggeber. DTO | Hoffmeister stellt dem Auftraggeber hierzu Exposés, Lebensläufe und ähnliche Informationen über Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung.

(2) Die von DTO | Hoffmeister gemachten Angaben zu einem Kandidaten beruhen auf den Informationen, die vom Kandidaten selbst oder von Dritten bereitgestellt wurden. DTO | Hoffmeister übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben, es sei denn, DTO | Hoffmeister handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

(3) DTO | Hoffmeister übernimmt keine Garantie für die erfolgreiche Besetzung einer Position und keine Gewähr dafür, dass ein Kandidat die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Jegliche Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen.

(4) DTO | Hoffmeister verarbeitet personenbezogene Daten von Kandidaten und Auftraggebern ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Die Daten werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Durchführung der Vermittlungsdienstleistungen erforderlich ist.

 

§ 3 Leistungen des Auftraggebers

(1) Bereitstellung von Informationen Der Auftraggeber verpflichtet sich, DTO | Hoffmeister alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere genaue Angaben zur zu besetzenden Position, einschließlich Anforderungsprofil und Vergütungsstruktur.

(2) Prüfung der Qualifikationen Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Prüfung der beruflichen und akademischen Qualifikationen der von DTO | Hoffmeister vorgestellten Kandidaten. Der Auftraggeber überzeugt sich selbst von der Eignung der Kandidaten, bevor er eine Entscheidung über eine Einstellung trifft.

(3) Vertraulichkeit der Kandidateninformationen Die vom Auftraggeber von DTO | Hoffmeister erhaltenen Unterlagen und Informationen über Kandidaten sind ausschließlich für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DTO | Hoffmeister an Dritte weiterzugeben, weder im Original noch in Kopie. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und stellt einen durch DTO | Hoffmeister vorgestellten Kandidaten Dritten vor oder macht diese bekannt, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000 verpflichtet. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen von DTO | Hoffmeister festgesetzt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

(4) Meldung von Einstellungsangeboten Der Auftraggeber verpflichtet sich, DTO | Hoffmeister unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald ein Angebot zur Einstellung eines vorgestellten Kandidaten gemacht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Angebot zu einer Festanstellung oder zu einem anderen Vertragsverhältnis führt.

(5) Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere arbeits- und datenschutzrechtliche Vorschriften, bei der Verarbeitung der von DTO | Hoffmeister erhaltenen Informationen eingehalten werden. Der Auftraggeber stellt DTO | Hoffmeister von allen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.

 

§ 4 Honorar

(1) Vermittlungshonorar Wurde zwischen dem Auftraggeber und DTO | Hoffmeister keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen, so gelten die folgenden Regelungen: Stellt der Auftraggeber einen von DTO | Hoffmeister vorgestellten Kandidaten ein, beträgt das Vermittlungshonorar 35% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Kandidaten, mindestens jedoch EUR 20.000 zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung des Bruttojahresgehalts zählen sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile.

(2) Berechnung des Bruttojahresgehalts Bei der Berechnung des Bruttojahresgehalts werden folgende Vergütungsbestandteile berücksichtigt: a) Feste Vergütungsbestandteile: Dazu zählen alle regelmäßigen Zahlungen, wie z.B. Grundgehalt, Zulagen und geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen, Umzugspauschale, Wohnkostenpauschale). Ein Dienstwagen wird pauschal mit EUR 12.000 pro Jahr bewertet. b) Variable Vergütungsbestandteile: Dazu zählen erfolgsabhängige Vergütungen wie Boni, Geschäftsanteile, Tantiemen, die mit ihrem Wert bei 100% Zielerreichung angesetzt werden. Aktive oder stille Unternehmensbeteiligungen (Anteile, Aktien, Fonds) werden pauschal mit einem Betrag von EUR 20.000 bewertet.

(3) Honoraranspruch bei anderen Vertragsverhältnissen Bei anderen Vertragsverhältnissen als Festanstellungen berechnet sich das Jahresbruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung für die entsprechende Position.

(4) Fälligkeit des Honorars Das Honorar wird fällig mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem von DTO | Hoffmeister vermittelten Kandidaten, spätestens jedoch bei Beginn der Beschäftigung des Kandidaten, sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

(5) Honoraranspruch bei späterer Einstellung Wird innerhalb von 12 Monaten nach erstmaligem Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch DTO | Hoffmeister, der Vorstellung des Kandidaten oder einem durch DTO | Hoffmeister vermittelten Vorstellungstermin ein Vertrag zur Festanstellung oder ein anderer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten geschlossen, entsteht der Honoraranspruch von DTO | Hoffmeister. Dies gilt unabhängig davon, ob der DTO | Hoffmeister eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

(6) Honoraranspruch bei verbundenen Unternehmen Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn der vorgestellte Kandidat innerhalb von 12 Monaten in einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen (z.B. Tochtergesellschaften oder Muttergesellschaft) eingestellt wird. Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt oder eingesetzt wird, als die ursprünglich vorgesehene.

(7) Honorar bei Kündigung vor Arbeitsantritt Kündigt der Auftraggeber oder der eingestellte Kandidat den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Kandidat die Stelle nicht an, bleibt der Anspruch von DTO | Hoffmeister auf das Honorar sowie auf die Erstattung der Kosten aus allen vereinbarten und erbrachten Leistungen bestehen.

§ 5 Fälligkeit

(1) Fälligkeit des Honorars Das Honorar wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem von DTO | Hoffmeister vermittelten Kandidaten fällig. Spätestens jedoch wird das Honorar bei Beginn der Beschäftigung des Kandidaten (sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde) fällig.

(2) Zahlungsfrist und Verzug Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei DTO | Hoffmeister an. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist DTO | Hoffmeister berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Erstattung von Vorstellungskosten Kosten, die den Kandidaten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei DTO | Hoffmeister oder beim Auftraggeber entstehen, sind vom Auftraggeber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, sofern der Kandidat diese Erstattung verlangt.

 

§ 6 Ersatzbemühungen

(1) Ersatzvermittlung Kündigt ein von DTO | Hoffmeister vorgestellter und vom Auftraggeber eingestellter Kandidat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn seiner Tätigkeit beim Auftraggeber oder kündigt der Auftraggeber diesem Kandidaten aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wird sich DTO | Hoffmeister bemühen, einen Ersatzkandidaten für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. DTO | Hoffmeister verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht antreten sollte. Eine Garantie für die erfolgreiche Vermittlung eines Ersatzkandidaten wird nicht übernommen.

(2) Ausschluss der Ersatzbemühungen Eine Verpflichtung zur Ersatzvermittlung besteht nicht, wenn: a) der Arbeitsplatz des vermittelten Kandidaten durch Reorganisationsmaßnahmen entfällt, b) sich die Aufgabenstellung oder die Arbeitsplatzbeschreibung ändert, c) der Arbeitsplatz durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen entfällt, d) der Arbeitsplatz durch eine Übernahme oder Fusion des Unternehmens entfällt, e) der Arbeitsplatz aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen entfällt.

(3) Kosten der Ersatzvermittlung Die Ersatzvermittlung erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei, sofern sie innerhalb der oben genannten Frist und unter den angegebenen Bedingungen stattfindet. Sollte die Ersatzvermittlung nicht erfolgreich sein, entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten.

(4) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, DTO | Hoffmeister unverzüglich und umfassend über die Gründe der Kündigung sowie über die Anforderungen an den Ersatzkandidaten zu informieren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die für die Ersatzvermittlung erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit

(1) Verpflichtung zur Verschwiegenheit Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt sowohl während der Dauer des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere sämtliche personenbezogenen Daten, Geschäftsgeheimnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind.

(2) Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen, die: a) bereits vor ihrer Mitteilung ohne Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht rechtmäßig bekannt waren, b) ohne Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht öffentlich bekannt sind oder werden, c) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. In einem solchen Fall hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über die Offenlegung zu informieren.

(3) Datenschutz Die Parteien erkennen an, dass sie jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO besteht.

(4) Pflichten der Parteien Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einzuhalten. Insbesondere sind die Parteien verpflichtet: a) personenbezogene Daten nur in dem Umfang und solange zu verarbeiten, wie es für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist, b) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu treffen, c) die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in geeigneter Weise zu informieren und ihnen die gesetzlich zustehenden Rechte zu gewähren, d) personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist oder auf Verlangen der betroffenen Person, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(5) Meldung von Datenschutzverletzungen Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei unverzüglich zu informieren, falls eine Datenschutzverletzung im Sinne von Art. 33 DSGVO festgestellt wird, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vertrags steht.

(6) Verantwortung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der ihm obliegenden Prüf- und Auswahlprozesse den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Der Auftraggeber stellt DTO | Hoffmeister von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftraggebers beruhen.

(7) Beendigung der Zusammenarbeit Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten, die die jeweils andere Partei betreffen, unverzüglich und unwiderruflich zu löschen oder auf Verlangen zurückzugeben, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

 

§ 8 Haftung

(1) Haftungsausschluss DTO | Hoffmeister schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch die Nutzung oder die Unmöglichkeit der Nutzung der vermittelten Leistungen entstehen, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DTO | Hoffmeister, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Haftungsbegrenzung Für leichte Fahrlässigkeit haftet DTO | Hoffmeister nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung von DTO | Hoffmeister auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Haftung für Personenschäden Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und - begrenzungen unberührt. Gleiches gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Haftung für die Eignung der vermittelten Kandidaten DTO | Hoffmeister übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für die Eignung oder Qualifikation der vermittelten Kandidaten. Die Prüfung der beruflichen und persönlichen Qualifikationen sowie die Eignung der Kandidaten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

(5) Schadensminderungspflicht Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet DTO | Hoffmeister nicht für den hierdurch entstandenen Schaden.

(6) Freistellung Soweit DTO | Hoffmeister aufgrund von Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder andere gesetzliche Bestimmungen durch den Auftraggeber von einem Kandidaten oder Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber DTO | Hoffmeister von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für etwaige Regelungslücken.

(3) Anwendbares Recht Auf die Verträge zwischen DTO | Hoffmeister und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von DTO | Hoffmeister. DTO | Hoffmeister ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Mitteilungen Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber DTO | Hoffmeister oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

(6) Vertragssprache Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollte die Vertragsparteien zusätzliche Versionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in anderen Sprachen verwenden, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

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Kontakt

DTO | Hoffmeister GmbH
Ludolfstrasse 3
40597 Düsseldorf